Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Zahlungsbedingungen von GEZE Schweiz AG, Stand: 05/2013
I. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen ausschliesslich die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande. Zusicherung, Nebenabreden, Mehrlieferungen, die in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Im Angebot angegebene Masse, Mengen- und Leistungsangaben gelten nur ungefähr. Abweichungen davon sind möglich und zu tolerieren. Zeichnungen und Beschreibungen, die dem Angebot beigefügt werden, dienen zur Information. Wir behalten uns Änderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, wenn der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, Verbesserung der Konstruktion und Materialauswahl.
4 Teillieferungen sind zulässig.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Zu den bestätigten Preisen für Lieferungen und Arbeiten, die ausdrücklich angeführt sind, werden zusätzlich berechnet:
a) Mehrkosten der Montagearbeiten, Lager- und Materialverwaltungskosten bei unvorhergesehenen Unterbrechungen infolge bauseitiger Verzögerungen;
b) Überzeitzuschläge und Zuschläge für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit, die vom Besteller oder seinem Beauftragten verlangt werden;
c) Mehrlieferungen, die in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind;
d) die gesetzliche Mehrwertsteuer;
e) Verpackungen und Versicherung.
2. Die Höhe der Rechnungsbeträge für Waren und Dienstleistungen ergeben sich aus unserer Preisliste bzw. den jeweils gültigen Montage- und Serviceverrechnungssätzen.
3. Unsere Preise sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, in Schweizer Franken exklusive Mehrwertsteuer gerechnet. Sie verstehen sich ab Werk einschliesslich Verladung, jedoch ausschliesslich Verpackung, Transport und Versicherungskosten.
4. Unsere Forderungen sind bei Zugang der Rechnung sofort fällig. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen in der Höhe des Wertes von bereits erbrachten Teilleistungen, insbesondere von Montageleistungen und Warenlieferungen, zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller bei Warenlieferungen in Annahmeverzögerung gerät.
5. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach schriftlicher Vereinbarung unter Vorraussetzung ihrer Diskontfähigkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Diskont und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Skontoabzug bei Wechselzahlungen ist ausgeschlossen.
6. Unsere generellen Zahlungsbedingungen sind 30 Tage netto. Rabatte, Skonto- und andere Abzüge sind nur zulässig, soweit diese schriftlich vereinbart sind. Ungerechtfertigte Abzüge werden nachbelastet.
7. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers oder deren Aufrechnung ist nur dann zulässig, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.
8. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, so können wir Vorauszahlungen oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern. Bei Weigerung des Bestellers oder fruchtlosen Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
III. Zahlungsverzug, Stundung
1. Mit Fälligkeit der Forderung gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir berechtigt, unabhängig von der Geltendmachung eines nachgewiesenen Verzugs-schadens, einen Verzugszins in Höhe von 5% zu verlangen.
2. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen, einschliesslich Wechsel und gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen.
IV. Lieferzeit, Lieferungen
1. Die besonders zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftrags-bestätigung, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk / Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Bei Lieferung ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
3. Soweit wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch höhere Gewalt, Einwirkung Dritter oder durch Ereignisse gehindert wurden, die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir aus der Leistungs-pflicht befreit, ohne dass der Besteller vom Vertrag zurücktreten, Ersatzvornahme durch einen Dritten verlangen oder Schadenersatz geltend machen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich über Hindernisse der vorbezeichneten Art oder Gründe, welche eine konkrete und rechtzeitige Erfüllung des Vertrages hindern können, unverzüglich gegenseitig zu informieren.
4. Liegt eine Lieferverzögerung vor, hat uns der Besteller schriftlich in Verzug zu setzen. Er hat uns eine den Umständen angemessene Nachfrist, jedoch mindestens drei Wochen, zu setzen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist hat der Besteller die Wahl, an der Erfüllung des Vertrages festzu-halten oder mit schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und die Annahme der Leistung zu verweigern. In jedem Fall sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, wie Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung, Verzugsfolgeschäden, Zufall etc soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen.
V. Lieferung, Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Wir liefern unfrei und unversichert ab Werk oder Niederlassung.
2. Beim Versendungskauf geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile an den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, und wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten transportversichert.
3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf diesen über.
4. Wird der Versand auf Anweisung des Bestellers oder seines Beauftragten verzögert, so sind wir berechtigt, die durch Lagerung entstandenen Kosten in Höhe von 1% des Rechnungswertes pro Monat in Rechnung zu stellen. Bezüglich unserer Berechtigung, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt Ziffer II.4.
5. Der Besteller muss sicherstellen, dass die Anlieferung der Waren und die Ausführung der Dienstleistungen ungehindert erfolgen können.
VI. Unterlagen
An Plänen, Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen von Anlagen und Vorgängen, Anleitungen und anderen Unterlagen bleiben unsererseits alle Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Die Weitergabe oder Offenlegung solcher Unterlagen an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
VII. Montage, Inbetriebnahme, Abnahme
1. Die Montage / Inbetriebnahme / Abnahme der Anlagen und Einrichtungen dürfen nur von GEZE oder einer von GEZE autorisierten Person durchgeführt werden.
2. Innerhalb von 30 Tagen nach Ablieferung und Montage der Anlagen und Einrichtungen hat der Besteller mit GEZE einen Termin für die Abnahme / Inbetriebnahme zu vereinbaren. Für die Abnahme / Inbetriebnahme müssen die einwandfreien Voraussetzungen gemäss unserer Checkliste für die bauseitigen Leistungen seitens des Bestellers erfüllt sein. Kosten, die aufgrund von Fehlinformationen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forde-rungen, insbesondere auch bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebenen Wechsel. Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgt stets durch uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wir sind berechtigt, den Eigentumsvorbehalt in den dafür vorgesehenen Registern eintragen zu lassen und, soweit notwendig und geeignet, publik zu machen. Sollte das Eigentum des Verkäufers und Unternehmers an der gelieferten Ware durch Verbindung, Einbau oder Vermengung erlöschen, erhält der Verkäufer das Recht, für den gesamten Verkaufs- und Werkpreis ein Pfandrecht für Handwerker und Unternehmer am Grundbuch eintragen zu lassen. Der Käufer und Besteller anerkennt den Eintragungsanspruch in der Höhe des im Vertrag stipulierten Kauf- und Werkpreises und gibt seine Zustimmung zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Er kann die Eintragung verhindern, indem er für die Forderung angemessene Sicherheit leistet.
2. Der Käufer der Ware ist nicht berechtigt, vor vollständiger Bezahlung des Kauf- und Werkpreises die Ware zu verarbeiten, zu veräussern, zu verpfänden oder sicherheitshalber abzutreten. Er ist verpflichtet, Dritte auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und alles zu unterlassen und zu vermeiden, was die Ansprüche der Eigentümerin gefährdet. Allfällige in Verletzung dieser Bestimmung entstehende Forderungen werden vom Käufer in vollem Umfang an die Eigentümerin abgetreten.
3. Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als sie die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigen.
4. Bei einem vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen oder aber ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte an sich selbst zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vertragsgegenstände trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses einschliesslich Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Besteller niedriger Kosten nachweisen. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger eventuell uns zustehender Forderungen gutgeschrieben.
IX. Gewährleistung
1. Innerhalb von 30 Tagen nach Ablieferung und Montage der Ware hat eine gemeinsame Abnahme/ Inbetriebnahme des Werkes durch die Parteien zu erfolgen. Anlässlich der Abnahme ist die Ware durch den Besteller zu prüfen und sind allfällige Mängel, speziell in Bezug auf Art, Qualität, Quantität und Verarbeitung der Ware und Funktionstauglichkeit zu rügen. Mit der Abnahme gelten die Ware und das Werk unter Vorbehalt der gerügten Mängel als genehmigt. Treten später verdeckte Mängel auf, sind diese unverzüglich, spätestens aber zehn Tage nach Entdeckung und innerhalb der Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Findet innerhalb dieser Frist keine Abnahme/Inbetriebnahme statt gelten die Ware und das Werk unter Vorbehalt verdeckter Mängel als genehmigt.
2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so haben wir nach unserer Wahl und unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt vom Vertrag erklären oder Herabsetzung des Preises verlangen, wobei jede Haftung soweit rechtlich zugelassen ausgeschlossen ist.
3. Wir haften für rechtzeitig gerügte Mängel wie folgt:
a) Alle Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Beschaffenheit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Mehrere Nachbesserungsversuche oder Neulieferungen sind zulässig. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
b) Keine Gewährleistung wird übernommen für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauarbeiten, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse entstanden sind. Auch wird durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäss ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unsere Gewährleistungspflicht aufgehoben. Sie erlischt insbesondere bei Nichtbeachtung unserer jeweils gültigen Montage- und Einstellungsrichtlinien bzw. der Montagerichtlinien von Zulieferern, deren Produkte mit unseren verbunden werden, oder wenn Dritte eigenmächtig die Einstellung verändern.
c) Alle weiteren Ansprüche des Bestellers einschliesslich Schadenersatz und jede Haftung sind soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen.
4. Die Gewährleistungspflicht für Anlagen, die von uns montiert oder in Betrieb genommen werden, beträgt 24 Monate ab Abnahme/Inbetriebnahme, maximal 27 Monate ab Rechnungsdatum. Sie kann bei Abschluss eines GEZE-Wartungsvertrages für mindestens zwei Jahre innerhalb von drei Monaten ab Abnahme/Inbetriebnahme verlängert werden und beträgt in diesem Fall maximal 36 Monate ab Abnahme/Inbetriebnahme.
5. Die Gewährleistungspflicht für Warenlieferungen und Ersatzteile beträgt 24 Monate ab Lieferung.
X. Sonstige Ersatzansprüche, Haftung
1. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift soll dem Besteller lediglichdie best-mögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Der Besteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift an die Personen weitergegeben wird, die dafür letztlich die Verantwortung tragen.
2. In jedem Fall, sowohl für die Zeit vor Vertragsabschluss, etwa bei der Beratung, Planung oder Instruktion, als auch im Rahmen der Vertragserfüllung, ist jede Haftung für uns und unsere Erfüllungsgehilfen unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers auf das im Vertrag und diesen Bestimmungen genannte Mass beschränkt, wobei jede Haftung soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen ist.
3. Geht das Werk vor Übergabe aus Gründen, welche wir nicht zu verantworten haben unter, hat der Besteller die bereits geleistete Arbeit und die gelieferten Waren und bei Verschulden des Bestellers zusätzlich das positive Vertragsinteresse und Schadenersatz zu vergüten.
XI. Monteure
Unsere Monteure oder dritte für uns tätige oder sonst mit der Montage von Waren von uns beauftragte Monteure sind nicht befugt, zu Beanstandungen verbindliche Erklärungen mit Wirkung gegen uns abzugeben. Sie sind nicht befugt, zur Ausführung von Arbeiten mündliche Bestellungen entgegen-zunehmen.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Die vorliegenden AGB und die Verträge, die auf Grund dieser AGB geschlossen werden, unterliegen schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist Olten.